Allgemeine Geschäftsbedingungen für gewerbliche Kunden
§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich
1.)
Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschliesslich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn,wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten also auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltslos ausführen
2.)
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller getroffen werden, sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
3.)
Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
§ 2 Angebot / Angebotsunterlagen
1.)
Unser Angebot ist freibleibend, es gilt nicht für Nachbestellungen. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
2.)
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§ 3 Preise / Zahlungsbedingungen
1.)
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk", ausschliesslich Verpackung. Diese wird besonders in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, so gilt diese nur für den billigsten Versandweg und frei dem nächsten Stückgutbahnhof, Flächenfracht ausgenommen, Mehrkosten für Express und Eilsendungen gehen zu Lasten des Empfängers.
2.)
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
3.)
Die Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4.)
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
5.)
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohneAbzug) innerhalbvon 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p. a. zu fordern. Falls wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen können, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Verzug tritt bereits ein, wenn die Zahlungsfrist überschritten wird, ohne dass es einer Mahnung unsererseits bedarf.
6.)
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
§ 4 Lieferzeit
1.)
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
2.)
Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 1% des Lieferwertes, maximal 5 % des Lieferwertes zu verlangen. Die Schadensersatzhaftung ist jedoch im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
3.)
Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.
4.)
Die Haftungsbegrenzungen gemäss Abs. 2.) und 3.) gehen nicht, sofern ausdrücklich ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbat wurde. Gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenen Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung fortgefallen ist.
5.)
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungs- gemässe Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
6.)
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschliesslich etwaiger Mehraufwendung zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der zu liefernden Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
7.)
Bei Lieferungen auf Abruf beträgt unsere Bindung drei Monate, sofern sich nichts anderes aus der Auftragsbestätigung ergibt. Nach Ablauf der Frist sind wir berechtigt die nicht abgerufenen Mengen insgesamt auszuliefern oder wegfallen zu lassen.
§ 5 Gefahrenübergang
1.)
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk" vereinbart.
2.)
Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
§ 6 Mängelgewährleistung
1.)
Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäss nachgekommen ist.
2.)
Soweit ein von uns zu vertretener Mangel der gelieferten Sache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Preises der gelieferten Sache.
3.)
Sind wir zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögern sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlagen in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/ Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Preises der gelieferten Sache zu verlangen.
4.)
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
5.)
Vorstehende Haltungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatz- ansprüche wegen nichterfüllung gemäss § 463, 480 Abs. 2 BGE; geltend macht.
6.)
Sofern wir fahrlässig eine vortragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung beschränkt. Wir sind bereit, dem Besteller auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren. Über den Rahmen der in Abs. 4) und 5.) vorgesehenen Haftung ist unsere Ersatzpflicht, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
7.)
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mängelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
§ 7 Gesamthaftung
1.)
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 Ahs. 4.) bis 6.) vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen.
2.)
Die Regelung gemäss Abs. 1.) gilt nicht für Ansprüche gemäss § 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
3.)
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist. gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
4.)
Die Verjährung der Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäss § 623 BGB richtet sich - gleichgültig, gegen wen diese Ansprüche geltend gemacht werden - nach § 6 Abs. 7.).
§ 8 Eigentumsvorbehaltsicherung
1.)
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
2.)
Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Sache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller dies auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3.)
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäss § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und aussergerichtfichen Kosten einer Klage gemäss § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
4.)
Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Sache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräussern: er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschliesslich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräusserung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Sache ohne oder nach Verarbeitung weiter veräussert worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. lst dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die zugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5.)
Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Sache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die gelieferte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wir für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.
6.)
Wird die gelieferte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilig am Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7.)
Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der gelieferten Sache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8.)
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellens in soweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt: die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Gerichtsstand/Erfüllungsort- Rechtswahl
1.)
Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch in dem Gericht seines Sitzes zu verklagen.
2.)
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
3.)
Soweit unsere Geschäftsbedingungen oder einzelvertragliche Bestimmungen keine Regelung treffen gilt zwischen uns und dem Besteller das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vom 11.04.1980.